Satzung

Die Satzung — offen einsehbar.

Wofür der Verein steht, wie er arbeitet und wer mitentscheidet: Die vollständige Satzung in der Fassung der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 12. November 2025.

„Unternehmen 16356 e.V." versteht sich als gemeinnützige Plattform für Unternehmer:innen mit Verbundenheit zur Gemeinde Ahrensfelde und dem Postleitzahlengebiet 16356 — den Ortsteilen Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg und Mehrow.

Ziel ist es, durch ideellen Austausch, gegenseitige Unterstützung und praxisnahe Bildung das unternehmerische Handeln in der Region zu stärken. Nicht der wirtschaftliche Vorteil Einzelner steht im Vordergrund, sondern die gemeinschaftliche Entwicklung von Wissen, Haltung und Verantwortung — als Beitrag zur Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Unternehmen 16356 e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Ahrensfelde.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Aufbau und Pflege eines fachlich orientierten regionalen Netzwerks von Unternehmerinnen und Unternehmern,
    • Durchführung von bildungsbezogenen Austauschformaten, z. B. Fachgesprächen, kollegialen Reflexionsrunden oder Informationsveranstaltungen zur Förderung unternehmerischer Kompetenzen,
    • die Vermittlung von Wissen, Erfahrungswerten und Methoden durch die Mitglieder in nicht-kommerzieller Form,
    • die Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und Körperschaften, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke und betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB.
§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Beitritt ist schriftlich mit Aufnahmeantrag dem Vorstand zu erklären.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist zum Quartalsende mit vierwöchiger Frist schriftlich zu erklären.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Vereinsziele verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
  6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.
  8. Der Vorstand kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4

Beiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder dürfen die Einrichtungen und Angebote des Vereins nutzen.
  2. Es wird unterschieden zwischen:
    • ordentlichen Mitgliedern (mit Stimmrecht)
    • Fördermitgliedern (ohne Stimmrecht)
  3. Eine Fördermitgliedschaft kann nach einem Jahr und mit Zustimmung des Vorstands in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei ordentliche Mitglieder dies befürworten.
  4. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.
§ 6

Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
§ 7

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister*in. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Er kann eine Geschäftsordnung beschließen.
  5. Sitzungen des Vorstands finden mindestens vierteljährlich statt – in Präsenz, digital oder hybrid.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. In Eilfällen sind Beschlüsse auch in Textform oder per Telefon-/Videokonferenz möglich, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  8. Für Ausgaben über 500 Euro im Einzelfall ist ein vorheriger Vorstandsbeschluss erforderlich. Dies gilt ausschließlich als interne Geschäftsordnung und entfaltet keine registerrechtliche Wirkung.
  9. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung oder Aufwandserstattung erhalten. Art und Umfang beschließt die Mitgliederversammlung.
  10. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands
    • Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Berufung gegen Ausschlussentscheidungen
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des Vereinszwecks eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Über Satzungsänderungen ist in der Einladung zu informieren; der alte und neue Wortlaut sind beizufügen.
§ 9

Aufwandsersatz

  1. Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragte Personen haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.
  2. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der steuerlich zulässigen Pauschalen oder gegen Einzelbeleg.
  3. Abrechnungen sind quartalsweise einzureichen.
§ 10

Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung,
    • die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die wesentlichen Diskussionspunkte,
    • die gefassten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
  3. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiterin und der/dem Protokollführerin zu unterzeichnen.
  4. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren und den Vereinsmitgliedern auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
  5. Bei elektronischer Protokollierung genügt ein unterzeichneter Ausdruck oder ein elektronisches Protokoll mit eindeutig zuordenbarer Urheberschaft (z. B. durch E-Mail-Bestätigung).
§ 11

Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer qualifizierten Mehrheit sowie ausdrücklicher Ankündigung mit Formulierungsvorschlägen in der Einladung.
  3. Zur Herstellung der Eintragungsfähigkeit ist der Vorstand ermächtigt, von Behörden (z. B. Registergericht, Finanzamt) geforderte Satzungsanpassungen eigenständig zu beschließen und zur Eintragung einzureichen.
  4. Die Mitglieder sind über solche Änderungen zeitnah in Textform zu informieren.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, eigenständig zu beschließen, sofern sie den Zweck des Vereins nicht berühren. Diese Änderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zu verwenden hat.
  3. Die konkrete Empfängerorganisation wird durch die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss bestimmt.
  4. Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder – auch anteilig – ist ausgeschlossen. Fördermitglieder, ehemalige Mitglieder oder Erben erhalten keinerlei Zuwendung.
  5. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13

Schlussbestimmung

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Gründungsmitglieder

Errichtet und unterzeichnet am 12.11.2025

Satzung errichtet am 17.07.2025 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 12.11.2025. Unterschriften aller Gründungsmitglieder:

  • Marco Knoblauch
  • Frank Struß
  • Helfred Giese
  • Rico Radezki
  • Oda Formazin
  • Thomaes Winter
  • Ronny Schulz
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